Javascript DHTML Drop Down Menu Powered by dhtml-menu-builder.com

Skip Navigation LinksLexas.ORG > Alle Organisationen und Gruppierungen von A - Z > G > GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

 

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (englisch General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) wurde am 30. Oktober 1947 abgeschlossen, als der Plan für eine Internationale Handelsorganisation (ITO) nicht verwirklicht werden konnte. Das Abkommen trat am 1. Januar 1948 in Kraft.

Das GATT von 1947 begründete keine Internationale Organisation, sondern war ein gewöhnlicher völkerrechtlicher Vertrag, weshalb seine 23 Gründungsmitglieder (Australien, Belgien, Brasilien, Burma, Kanada, Ceylon, Chile, Taiwan (Republik China), Kuba, Frankreich, Indien, Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Südrhodesien, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich sowie USA) auch als „Vertragsparteien“ und nicht als Mitgliedsstaaten bezeichnet wurden. Die Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Oktober 1951 diesem Vertragssystem bei. Die Schweiz trat 1966 als Vollmitglied bei. Österreich gehört dem GATT seit 19. Oktober 1951 an.

Alle Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) sind automatisch Mitglied des GATT. Sitz des GATT-Sekretariats war Genf, wo heute die WTO angesiedelt ist.

Es stellt eine internationale Vereinbarung über den Welthandel dar. Bis 1994 wurden in acht Verhandlungsrunden Zölle und andere Handelshemmnisse Schritt für Schritt abgebaut. Durch das GATT ist im Verlauf der Geschichte der Grundstein zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO 1995) gelegt worden, in die es heute noch eingegliedert ist. Damals gehörten dem Abkommen 123 gleichberechtigte Mitgliedsländer an. Zur Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen und dem heutigen Übereinkommen im Rahmen der WTO wird in der Regel die Jahreszahl 1947 bzw. 1994 hinzugefügt.

 


Quellen

Bildnachweis

  •  

Weblinks